§ 15 UStG - Kein Vorsteuerabzug bei unzutreffender Steuernummer in der Rechnung
Enthält eine Rechnung des leistenden Unternehmers nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich um die vom Finanzamt vorab erteilte interne Bearbeitungsnummer handelt, ist der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dieser setzt nach § 15 UStG die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung voraus und verlangt daher unter anderem auch, dass diese entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthält.
Bei fehlenden oder unzutreffenden Rechnungsangaben besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Etwas anderes gilt nur für eine lediglich betragsmäßig unzutreffende Rechnung, nicht aber bei fehlenden Pflichtangaben.

