Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Abgabe von Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

Mit der zum 01.07.2010 in Kraft tretenden Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) werden Unternehmer und Fahrzeuglieferer (§ 2a Umsatzsteuergesetz), die nach dem 30. Juni 2010 innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) tätigen, verpflichtet, diese dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), zu melden.

Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert.

Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz haben die Meldung durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Fahrzeuglieferer nach § 2a Umsatzsteuergesetz können die Meldung auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung oder in Papierform abgeben.

Weitere Informationen zum Meldeverfahren erhalten Sie in der linken Navigationsleiste unter den Begriffen 'Elektronische Abgabe' und 'Fragen und Antworten'.


Fundstelle:

Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern

Quelle:

http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Kontrollverfahren_ ZM_eCommerce/MELK/melk_node.html

 

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