§§ 6, 8 EStG - Unschlüssige Angaben im Fahrtenbuch über Benzinquittungen

Fahrtenbücher mit geringen Fehlern werden noch anerkannt, wenn beispielsweise für eine nicht aufgezeichnete Fahrt eine Tankquittung vorliegt, der vermerkte Kilometerstand nicht mit dem laut Werkstattrechnung oder einem Routenplaner übereinstimmt sowie bei vereinzelten Rechenfehlern. Dann kann das Fahrtenbuch ebenso wie eine Buchführung trotz einiger formeller Mängel aufgrund der Gesamtbewertung noch als ordnungsgemäß eingestuft werden. Treten jedoch bei einer Vielzahl von Eintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler auf und ergeben sich zudem zu den Tankbelegen offenkundige Widersprüche, so ist das für das betreffende Kalenderjahr geführte Fahrtenbuch insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu verwerfen. 

Diesem Tenor des FG Nürnberg lagen Erkenntnisse einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Firmenwagen vor. Teilweise gab es über mehrere Wochen keine Tankbelege, obwohl der Wagen laut Fahrtenbuch benutzt wurde. Darüber hinaus lagen Tankbelege von Orten vor, für die kein Eintrag im Fahrtenbuch erkenntlich war. Nach Gegenüberstellung der vorgelegten Tankbelege mit den aufgezeichneten Fahrten ergab sich in einem Jahr ein Benzinverbrauch von 7,5 Liter pro 100 km und im Folgejahr von 14 Liter. 

Ein solches Fahrtenbuch kann nach Meinung des FG der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, weil Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erstellung bestehen, die Aufzeichnungen zum Teil ungenau sind, generelle Zweifel an der Richtigkeit bestehen und die Angaben auch nicht durch Vorlage anderer Unterlagen so ergänzt werden, dass sie mit vertretbarem Aufwand auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. 

Praxishinweis: Dieses Urteil bestätigt die aktuelle Tendenz, wonach sich Betriebs- und Lohnsteueraußenprüfer die Tankquittungen genauer anschauen. Eine Reihe weiterer FG-Urteile aus jüngster Zeit beschäftigen sich nämlich mit inhaltlichen Unregelmäßigkeiten, die durch die Angaben auf den Tankstellenrechnungen auffallen. So schauen sich die Prüfer Einzeleintragungen an, die Fehler oder Widersprüche zu den Belegen aufweisen. Klassisches Beispiel ist hierbei die im Fahrtenbuch eingetragene berufliche Fahrt in die Stadt A, obwohl die Tankquittung vom gleichen Tag in der Region B ausgestellt wurde. Sofern dies mehrmals auftaucht, wird die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in Bezug auf die Authentizität in erheblichem Maße in Zweifel gezogen, sodass es der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Hier kommt es dann bei mindestens 50-prozentiger betrieblicher Nutzung zum Ansatz der Listenpreisregelung und ansonsten zu einer Schätzung des Privatanteils. In jedem Fall war die Mühe der Fahrtenbuchführung dann umsonst. 

Das FG Niedersachsen ordnete beispielsweise ein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß ein, weil Angaben zu Umwegfahrten nicht aufgeführt waren. Die fehlende Dokumentation gibt nämlich dem Nutzenden des Pkw die Möglichkeit, Privatfahrten untergehen zu lassen, weil der eingetragene Endkilometerstand aufgrund der vorherigen Überhöhung der dienstlichen Fahrstrecke dennoch dem tatsächlichen Endkilometerstand entspricht. Auch ein solcher Mangel ist keinesfalls nur geringfügig. 


Fundstellen: 

FG Nürnberg 18.2.10, 4 K 843/2009
Abruf-Nr. 102037
FG Niedersachsen 25.6.09, 11 K 72/08
FG München 25.11.09, 10 K 3738/08; 14.5.09, 15 K 2945/07, EFG 09, 1449
BFH 10.4.08, VI R 38/06, BStBl II 08, 768
FG Düsseldorf 7.11.08, 12 K 4479/07 E, EFG 09, 324
Hessisches FG 30.6.09, 3 K 1810/05 

Quelle:

Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht, Ausgabe 08/2010, Seite 514

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