Kassengesetz 2020 - Neue Anforderungen an die elektro­nischen Aufzeichnungssysteme

Kasseninhaber mussten spätestens bis zum 01.01.2017 neue Systeme anschaffen, wenn diese die Anforderun­gen an die ordnungsmäßigen Aufzeichnungen nicht erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Kas­sensysteme verwendet werden, die eine Datenhaltung ermöglichen. Zu den aufzeichnungs- und aufbewah­rungspflichtigen Unterlagen gehören die Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenände­rungsdaten. Der Finanzverwaltung steht ein Datenzu­griffsrecht auf die Daten der elektronischen Kasse im Rahmen einer Außenprüfung zu.

  • Den gesamten Bericht finden Sie in der nachfolgenden PDF-Datei

 

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