Kassengesetz 2020 - Neue Anforderungen an die elektronischen Aufzeichnungssysteme
Kasseninhaber mussten spätestens bis zum 01.01.2017 neue Systeme anschaffen, wenn diese die Anforderungen an die ordnungsmäßigen Aufzeichnungen nicht erfüllen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Kassensysteme verwendet werden, die eine Datenhaltung ermöglichen. Zu den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören die Journal-, Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungsdaten. Der Finanzverwaltung steht ein Datenzugriffsrecht auf die Daten der elektronischen Kasse im Rahmen einer Außenprüfung zu.
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