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§ 21 EStG - Einordnung von Sanierung und Leerstand über längeren Zeitraum
Keine Einkünfteerzielungsabsicht bei langjähriger Renovierung
Wird ein Gesamtobjekt über Jahre hinweg renoviert und steht daher leer, können nach der BFH-Rechtsprechung vorab entstandene Werbungskosten nur berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Dies wird bei einer leer stehenden Wohnung grundsätzlich durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegt.
Sanierung über längeren Zeitraum kann zu Liebhaberei führen
Stellt sich heraus, dass ein Objekt in der aktuellen baulichen Gestaltung nicht vermietbar ist, muss der Hauseigentümer zielgerecht darauf hinwirken, es durch bauliche Umgestaltungen in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Auch wenn die Gebäudesanierung ganz oder zum Teil in Eigenarbeit durchgeführt wird, muss ersichtlich sein, dass Haus oder Wohnung in absehbarer Zeit vermietet werden können. Das FG Niedersachsen sieht jedenfalls nach vier Jahren Leerstand den Zeitpunkt gekommen, von dem ab keine Einkunftserzielungsabsicht mehr angenommen werden kann.