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Geldwäscheprävention bei kleinen und mittleren Unternehmen
Bereits seit einigen Jahren haben viele Unternehmen Pflichten durch das sogenannte Geldwäschegesetz auferlegt bekommen. Zu diesen Verpflichteten zählen insbesondere auch die sogenannten gewerblichen Güterhändler. Erst kürzlich hat sich die gesetzliche Lage nochmals wesentlich geändert. So wird der risikobasierte Ansatz der Dritten Geldwäscherichtlinie fortgesetzt und gestärkt.
Nunmehr bestehen auch Pflichten für sämtliche Unternehmen, also auch für solche die nicht zum Kreis der Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes zu zählen sind.
Im Rahmen dieses Merkblatts soll neben dem bereits bestehenden Pflichten insbesondere auch das „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionen" beleuchtet werden. Gerade diese Neuerung des Geldwäschegesetzes verdient besondere Beachtung da künftig Verstöße gegen das Geldwäschegesetz mit Bußgeldern von bis zu 1 Million € oder bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils sanktioniert werden können.