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von Bernhard Fischer
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Neue Grenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 01.01.2018

Ab dem 01.01.2018 wird die Nettogrenze bei GWG von 410,00 € netto auf 800,00 € netto angehoben.

Somit können Gegenstände mit einem Einkaufspreis bis zu 800,00 € netto im Wirtschaftsjahr des Kaufes voll als Betriebsausgaben verbucht und somit in voller Höhe vom Gewinn abgezogen werden.

Für GWG bis 250 € netto (früher 150 € netto) müssen ab 2018 keine Aufzeichnungen in einem Verzeichnis mehr geführt werden, wenn sich die Werte zu den GWG aus der Buchhaltung ergeben.

Neuerungen ergeben sich auch bei den Wahlrechten für GWG's. Denn neben dem Sofortabzug für GWG bis 800 € netto können Unternehmer auch die so genannte Sammelpostenabschreibung wählen. Danach dürfen GWG bis 1.000 € netto über einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschrieben werden. Für alle GWG eines Jahres kann aber entweder nur der Sofortabzug oder die Sammelabschreibung gewählt werden.

Ausnahme: GWG bis 250 € netto (früher 150 € netto) können unabhängig davon sofort als Betriebsausgaben verbucht werden

Grundlegende Steuerspieleregeln zu GWG's:

  1. Kaufpreis bis 250 € netto: bewegliche, selbstständig nutzungsfähige Anlagegüter bis max. 250 € netto können im Jahr des Kaufes zu 100 % als Betriebsausgabe verbucht werden.
  2. Kaufpreis von mehr als 250 € netto bis 800 € netto: bei Anlagegüter in dieser Preisspanne darf der Kaufpreis ebenfalls zu 100 % im Jahr des Kaufes als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Entscheiden Sie sich für den Sofortabzug in diesem Preissegment, scheidet die Sammelpostenmethode aus.
  3. Kaufpreis von mehr als 250 € netto bis 1.000 € netto: Entscheiden Sie sich nicht für den Sofortabzug dürfen sie bei Anlagegütern in dieser Bandbreite einen Sammelposten bilden und diesen auf fünf Jahre verteilt abschreiben.

Die Grundsätze zum Sofortabzug für GWG - Wahlrechte hat das Bundesfinanzministerium in einem ausführlichen Infoschreiben erläutert (BMF v. 30.09.2010, Az. IV C 6 - S 2180/09/10001)

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